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   BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22   

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https://dejure.org/2023,18817
BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22 (https://dejure.org/2023,18817)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2023 - XII ZB 418/22 (https://dejure.org/2023,18817)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22 (https://dejure.org/2023,18817)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 113 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO

  • JurPC

    Organisationsverschulden bei unterlassener Weisung zur Notierung einer Vorfrist

  • Wolters Kluwer

    Anwaltliche Vermeidung von Fristversäumnissen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen; Anfertigung der Notiz einer etwa einwöchigen Vorfrist im Fristenkalender bei Rechtsmittelbegründungen; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 S. 1 Fd; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 S. 1 Fd; ZPO § 85 Abs. 2
    Anwaltliche Vermeidung von Fristversäumnissen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen; Anfertigung der Notiz einer etwa einwöchigen Vorfrist im Fristenkalender bei Rechtsmittelbegründungen; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In Rechtsmittelsachen ist eine einwöchige Vorfrist zu notieren!

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei - und die Vorfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    In Rechtsmittelsachen ist eine einwöchige Vorfrist zu notieren! (IBR 2023, 490)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3297
  • NJW-RR 2023, 1284
  • MDR 2023, 1267
  • MDR 2023, 1438
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 17/19

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Auszug aus BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22
    Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 9 mwN).

    Hat der Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nicht festzustellen vermag, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 12 mwN).

    Dieser Pflicht wird er durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist nicht enthoben (vgl. BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 12 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 14 mwN).

    Denn in diesem Falle wäre im Büro der Verfahrensbevollmächtigen möglicherweise aufgedeckt worden, dass das Ende der Beschwerdebegründungsfrist am 7. Juni 2022 überhaupt nicht im Fristenkalender notiert worden war (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 15 und vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680).

  • BGH, 20.09.2022 - VI ZB 17/22

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht: Einwöchige Vorfrist zur Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22
    Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 9 mwN).

    Hat der Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nicht festzustellen vermag, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 12 mwN).

    Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall die zusätzliche Fristensicherung der Vorfrist gegriffen, die Bürokraft nicht denselben Fehler zwei Mal gemacht und wenigstens die Vorfrist im Fristenkalender notiert hätte (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 11).

    Dieser Pflicht wird er durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist nicht enthoben (vgl. BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 12 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 14 mwN).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22
    Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder ihrem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22
    Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder ihrem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11).
  • BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99

    Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22
    Denn in diesem Falle wäre im Büro der Verfahrensbevollmächtigen möglicherweise aufgedeckt worden, dass das Ende der Beschwerdebegründungsfrist am 7. Juni 2022 überhaupt nicht im Fristenkalender notiert worden war (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 15 und vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680).
  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 113/21

    Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22
    Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt aus besonderen Gründen die Wiedervorlage der Akte am letzten Tag der laufenden Frist verfügt hätte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 und vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 17.05.2023 - XII ZB 533/22

    Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch

    Auszug aus BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22
    Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt aus besonderen Gründen die Wiedervorlage der Akte am letzten Tag der laufenden Frist verfügt hätte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 und vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.10.2023 - XII ZB 31/23

    Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist: Einzelanweisung muss klar und

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auch nicht in Ansehung der trotz Einzelanweisung von der Kanzleikraft nicht vorgenommenen Fristenkorrektur entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 17 mwN).

    Denn die Vorlage der Akte zur Vorfrist, die gerade sicherstellen soll, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 11 mwN und vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 11 mwN), hätte eine fristgerechte Berufungsbegründung bis zum 2. August 2022 gewährleisten können, ohne dass es auf die versäumte Korrektur der Fristen in den Fristenkalendern angekommen wäre.

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZB 53/22

    Eintragung einer Vorfrist bietet zusätzliche Fristensicherung!

    Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, juris Rn. 11; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 9 mwN).
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